Für die Betreuung und Ausbildung geben Eltern oft viel Geld aus. Einen Teil gibt der Fiskus neben dem Kindergeld in Form von Steuererleichterungen zurück.
Zu den absetzbaren Kinderbetreuungskosten gehören alle Aufwendungen, die für die Behütung eines Kindes gezahlt werden.
Ob de Betreuung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder zu Hause stattfindet spielt dabei keine Rolle.
Nicht zu den Kinderbetreuungskosten zählen Ausgaben für die Verpflegung, Nachhilfeunterricht, sportliche oder freizeitliche Aktivitäten.
Wer ein Au-pairs aufnimmt, das auch Kinder betreut, kann die Hälfte der Aufwendungen für das Au-pair als Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Es gibt da noch einige Ausnahmen, positiv wie negativ, darüber wissen wir dann aber Bescheid.
Die Kinderbetreuungskosten können seit 2012 nur noch als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- das betreute Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen bei Behinderungen)
- es besteht ein Kindschaftsverhältnis und
- das Kind lebt im elterlichen Haushalt.
Schulgeldzahlungen können unter folgenden Voraussetzungen steuerlich geltend genacht werden:
- Sie erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und
- die Schule ist überwiegend privat finanziert und
- die Schule befindet sich innerhalb der EU/EWR oder es handelt sich um eine deutsche Schule im Drittland und
- die Schule bietet einen von einem Kultusministerium anerkannten allgemein- oder berufsbldenden Schul- oder Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an.
Erkundigen Sie sich im Zweifel beim zuständigem Kultusministerium, ob eine Schule die Voraussetzungen erfüllt.
Über Höhe des Schulgeldabzuges wissen wir Bescheid und beraten Sie als Mitglied entsprechend.