Kosten für Handwerker und andere Dienstleister können zu steuerlichen Entlastungen / Erstattungen führen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Gartenpflege, Pflege der Aussenanlagen
Hausarbeiten z.B. Fensterreinigung
Hausmeister
Notbereitschaft/Notfalldienste
Treppenhausreinigung
Straßenreinigung
Wachdienst
Abflussohrreinigung
Arbeiten am Dach, Fassade, Bodenbeläge, Wänden, Leitungen etc.
Asbestsanierung
Aufstellen eines Gerüstes
Aussenanlagen, Erstellung und Reparatur
Austausch/Modernisierung von Küchen, Bodenbelägen, Fenster, Türen
Brandschadensanierung
Breitbandkabelnetz
Carport, Terassenüberdachung
Dachgeschossausbau
Datenverbindungen
Elektroanlagen
Fahrstuhlkosten
Feuerlöscher, Wartung und Reparatur
Gartengestaltung
Graffitibeseitigung
Hausschwammbeseitigung
Heizungswartung und -reparatur
Kamin-Einbau
Kellerausbau
Klavierstimmer
Montageleistung neuer Möbel
Pflasterarbeiten
Schadens- und Ursachenfeststellung von Gebäudeschäden
Schornsteinfeger
Wasserschadensanierung
Die steuerliche Anerkennung ist manchmal sehr kompliziert und deshalb immer im Einzelfall zu prüfen.
Grundvoraussetzung zur Anerkennung ist aber immer die unbare Zahlung, also Zahlung auf ein Bankkonto. Als Nachweis daher auch immer eine Kopie des Kontoauszuges zum jeweiligen Beleg
fügen.
Es wird auch immer nur die Leistung berücksichtigt, also kein Material, Fahrtkosten oder Auslagen. Daher sollte z.B. auf der Handwerkerlohn auf Rechnungen immer gesondert ausgewiesen
werden.
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf-weisen oder damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch
Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen
ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Haus-wirtschaft haben (BFH, Urteil vom 1. Februar 2007, BStBl II Seite 760).
Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG. Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als
eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten
Hauptleistung ist.
Begünstigte Handwerkerleistung
§ 35a Absatz 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wer-den, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine
Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften
durchgeführt werden.
Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der
begünstigten Maßnahme ist vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind
begünstigt (BFH, Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II Seite 232).
Eine - nachhaltige - Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.